Online-Wahlen bei Sozialversicherungswahlen
Online-Wahlen: Technische Richtlinie ist die Basis für eine sichere Online-Sozialwahl 2023
PSW Group: Das Pilotprojekt könnte richtungsweisend für weitere Online-Wahlen sein
Das Gesundheitsministerium hat den Weg für Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen geebnet. Wie genau die Sozialwahlen 2023 verlaufen werden, bleibt zwar noch abzuwarten. Derzeit läuft eine europaweite Ausschreibung für die Beauftragung eines Online-Dienstleisters. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik jedenfalls hat seine Aufgabe bereits sehr gut erfüllt, indem es die Technische Richtlinie TR-03162 auf den Weg gebracht hat. Darin spezifiziert das BSI die sicherheitstechnischen Anforderungen, indem es konkrete Vorgaben hinsichtlich der technischen Umsetzung sowie bezüglich der Manipulationssicherheit bei Online-Wahlverfahren gibt.
Die IT-Sicherheitsexperten der PSW Group haben die Richtlinie TR-03162 unter die Lupe genommen. Das Fazit ist eindeutig: "Die Technische Richtlinie TR-03162 für Online-Wahlen führt die Verantwortlichen Schritt für Schritt durch alle Punkte, die auf Erledigung warten – von der Vorbereitung über die Durchführung und Ermittlung von Wahlergebnissen bis hin zur Nachbereitung. Es gibt konkrete Vorgaben zur Absicherung von Kommunikationswegen, zur Protokollierung und Detektion von Sicherheitsvorfällen, zum Verschlüsselungsverfahren und dem Schlüsselmanagement sowie zum Umgang mit Identitätsdaten.
Zudem listet die BSI-Richtlinie potenzielle Angriffsvektoren auf, darunter Manipulationen der Wählerverzeichnisse, Schadcode-Verteilung oder das Fälschen von Ergebnissen", fasst Geschäftsführerin Patrycja Schrenk zusammen. Sie wagt einen Ausblick: "Verläuft alles nach Plan, könnten 2023 die ersten Sozialwahlen online stattfinden. Es dürfte ein spannendes Pilotprojekt werden, denn wenn sich das Konzept als erfolgreich erweist, könnten in Zukunft auch weitere Wahlen online stattfinden."
Um die Online-Wahlen erfolgreich voranzutreiben, setzt das BSI ein zertifiziertes Informationssicherheitsmanagementsystem auf Basis von BSI IT-Grundschutz in seiner aktuellsten Fassung voraus. Zudem werden die Krankenkassen als Verfahrensverantwortliche sowie der Betreiber als späterer Online-Dienstleister "ein IT-Sicherheitskonzept im Rahmen des ISMS nach BSI IT-Grundschutz oder nach DIN ISO/IEC 27001 umsetzen". Auch geeignete Rollen- sowie Rechtekonzepte setzt das BSI voraus.
"Das BSI besteht weiter auf die Absicherung interner sowie externer Kommunikationswege, sodass deren Integrität und Vertraulichkeit stets gewahrt bleibt. Zudem sollten kryptografische Verfahren auch für die inhaltliche Absicherung Anwendung finden. Das heißt: Daten sollen, nicht zuletzt, um sie vor Manipulation zu schützen, verschlüsselt, signiert und mit Zeitstempel versehen werden", ergänzt Schrenk. Das BSI verpflichtet mit seiner Richtlinie außerdem dazu, "alle betriebs- und sicherheitsrelevanten Ereignisse [zu] protokollieren "Das bedeutet, dass diese automatisch gespeichert und für die Auswertung bereitgestellt werden.", verdeutlicht die IT-Sicherheitsexpertin und ergänzt: "Wichtig ist es jedoch auch, die Protokolldaten gegen Manipulation zu schützen. Deshalb verlangt das BSI, Protokolldaten auf WORM-Speichern abzulegen. Darüber hinaus werden auch für Protokolldaten eine qualifizierte elektronische Signatur sowie ein qualifizierter Zeitstempel verpflichtend, um diese manipulationssicher zu gestalten."
Für das Verschlüsseln, Signieren und den Zeitstempel müssen aktuelle kryptographische Methoden gemäß der BSI TR-02102-1 eingesetzt werden. "Rein symmetrische Verschlüsselungsverfahren dürfen für die Inhaltsverschlüsselung damit nicht verwendet werden", konkretisiert Schrenk. Zum Erzeugen und späteren Speichern des Schlüsselmaterials genüge der Schutzbedarf "hoch" des IT-Grundschutzes. Sowohl technisch als auch organisatorisch müssen unbefugte Zugriffe auf das geheime Schlüsselmaterial dabei verhindert werden. Weiter muss sichergestellt werden, dass bei Kompromittierung ein Schlüsselrückruf ("Revocation") möglich ist.
Die BSI-Richtlinie verlangt weiter, dass Identitätsdaten vom bereits abgegebenen Votum getrennt werden, um Rückschlüsse auf bestimmte Personen sowie Wahlangaben zu verhindern. "Das bedeutet auch, dass die kommende Wahlplattform daran gehindert werden muss, Daten anderweitig zu speichern. Auch im Nachhinein dürfen keine Rückschlüsse auf Personen möglich sein. Somit ist es keine Verknüpfungen zwischen der elektronischen Wählerstimme, dem Wahlkennzeichen des Wahlberechtigten oder der Identität des Wahlberechtigten untersagt", betont Patrycja Schrenk. (PSW Group: ra)
eingetragen: 17.04.21
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